BGH-Urteil: Banken durften keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben
Über Jahre hinweg mussten viele Bankkunden Verwahrentgelte – also Negativzinsen – auf ihre Einlagen zahlen. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Banken und Sparkassen durften für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten keine solchen Gebühren erheben.


Warum wurden Negativzinsen verlangt?
Hintergrund dieser Praxis war die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Seit 2014 mussten Banken Strafzinsen zahlen, wenn sie Geld bei der EZB parkten. Viele Institute reichten diese Kosten an ihre Kunden weiter. Das betraf vor allem höhere Guthaben, für die Banken Verwahrentgelte verlangten. Erst 2022 schaffte die EZB diese Negativzinsen ab – doch bis dahin hatten viele Sparer bereits empfindliche Abzüge auf ihre Ersparnisse hinnehmen müssen.


BGH: Negativzinsen waren oft unzulässig
Der BGH entschied nun, dass solche Verwahrentgelte für Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig waren. Der Grund: Die Klauseln in den Verträgen waren oft intransparent und somit unwirksam. Kunden konnten nicht klar erkennen, auf welches Guthaben sich die Negativzinsen bezogen.
Bei Girokonten sieht die Situation etwas anders aus. Hier sind Strafzinsen grundsätzlich erlaubt – allerdings nur, wenn die Bank dies in den Vertragsbedingungen klar und verständlich geregelt hat.


Was bedeutet das für dich?
Falls du in der Vergangenheit Negativzinsen auf deine Spareinlagen gezahlt hast, solltest du jetzt aktiv werden. Die Banken müssen die unzulässig erhobenen Gebühren erstatten – allerdings gibt es keine automatische Rückzahlung. Es lohnt sich also, deine Kontoauszüge zu prüfen und bei deiner Bank nachzufragen.
Hast du Fragen zu deiner Geldanlage oder möchtest du sichergehen, dass dein Erspartes optimal für dich arbeitet? Dann melde dich bei mir – ich helfe dir gerne weiter!